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BGB § 834 Haftung des Tieraufsehers

BGB § 834 Haftung des Tieraufsehers

[ Auszug: Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier ei ... ]